Apotheker darf Abgabe der «Pille danach» nicht verweigern
Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe der «Pille danach» nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Der Apotheker hatte das Arzneimittel nicht vorrätig, weil er sich eigenen Angaben zufolge nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen wolle, wie das Gericht mitteilte. Der Mann habe die Abgabe des Medikaments deswegen wiederholt verweigert. Die Apothekerkammer Berlin hatte daraufhin ein Verfahren gegen den Mann eingeleitet. Die «Pille danach» sei ein apothekenpflichtiges Medikament, dessen Abgabe nicht aus Ge...