Versicherer kann BU-Zahlung nicht einfach einstellen

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt vor finanziellen Folgen bei Arbeitsunfähigkeit. Ein Urteil des Kammergerichts Berlin bestätigt, dass Teilzeitbeschäftigung den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht beeinträchtigt. Christin Klose/dpa-tmn/dpa

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll Beschäftigte vor den finanziellen Folgen schützen, wenn diese ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben können. Wer trotz Berufsunfähigkeit eine Teilzeitbeschäftigung in einer anderen Tätigkeit aufnimmt, verliert seinen Anspruch auf die Zahlung der Versicherungsleistung nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 6 U 32/22) verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem konkreten Fall arbeitete der Versicherungsnehmer zuvor in Vollzeit als kaufmännischer Angestellter. Aufgrund einer Rückenoperation und einer daraus resultierenden Querschnittslähmung wurde der Mann berufsunfähig. Er arbeitete in der Folge nur noch 15 Stunden pro Woche als Steuerfachgehilfe und büßte damit gegenüber seinem vorherigen Job mehr als 20 Prozent seines Gehalts ein. Dem Versicherer reichte die Teilzeittätigkeit des Mannes aber als Begründung aus, um die Zahlung der Leistungen einzustellen.

Einfach die Zahlung einstellen, geht nicht

Der Mann klagte dagegen - und bekam Recht. Nach Ansicht des Gerichts sei die Teilzeittätigkeit mit der früheren Vollzeittätigkeit des Klägers weder vergleichbar noch zumutbar. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind das bisherige Einkommen und die soziale Stellung des Versicherten maßgeblich. Insbesondere die Teilzeittätigkeit sei in der sozialen Wertschätzung nicht mit einer Vollzeittätigkeit gleichzusetzen.

In dem Urteil sieht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des DAV eine Bestätigung des Schutzes der Versicherten. Sie rät Betroffenen, sich bei ungerechtfertigten Leistungskürzungen eines Versicherers zu wehren.

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