Beratungsprotokoll: Unterschrift ist keine Pflicht

Vom Versicherungsvertreter falsch beraten worden? Dann können Versicherte ihn persönlich haftbar machen. Zacharie Scheurer/dpa-tmn/dpa

Gut 16 Prozent aller Versicherungsabschlüsse wurden 2022 bereits online getätigt - Tendenz steigend, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit. Für den Verbraucherschutz macht es allerdings keinen Unterschied, auf welchem Weg der Abschluss zustande kommt. Unterläuft Vermittlern oder Versicherern bei der verpflichtenden Beratung ein Fehler - egal ob online oder persönlich -, können sie haftbar gemacht werden.

Leistet eine Versicherung im Schadensfall etwa nicht, obwohl Versicherte vor dem Vertragsabschluss auf das entsprechende Risiko aufmerksam gemacht haben, könnte das ein klassischer Fall einer Falschberatung sein. In solchen Fällen könnten Betroffene den jeweiligen Vertreter, Makler oder Versicherer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, sagt Prof. Matthias Beenken, der an der Fachhochschule Dortmund zum Thema Versicherungswirtschaft lehrt.

So lassen sich Fehler in der Beratung nachvollziehen

Nachvollziehen und belegen lassen sich etwaige Beratungsfehler zum Beispiel anhand des Beratungsprotokolls, das der Versicherungsfachmann führen muss. «Da sieht man aber manchmal Abenteuerliches», sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Er rät Verbraucherinnen und Verbrauchern daher, das Protokoll nicht ungeprüft zu unterschreiben - wenn überhaupt. Denn Versicherte könnten nicht gezwungen werden, das Dokument zu unterzeichnen, so Grieble.

Tun sie es doch und entlastet das Dokument Vermittler und Versicherer trotz einer etwaigen Falschberatung, müssen sich Betroffene davon nicht verunsichern lassen. Denn selbst mit einer gültigen Unterschrift darauf entscheiden Gerichte laut Grieble tendenziell verbraucherfreundlich.

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