Wildblumen pflücken: Bei diesen Blumen drohen hohe Bußgelder

Beim Blumenpflücken in der freien Natur ist Vorsicht geboten.

Der Frühling ist endlich angekommen und überall blühen die ersten Blumen. Die Tage werden länger und wärmer, viele Menschen zieht es nach draußen, um die Natur zu genießen.

Wer aktuell durch Parks, Wälder und Wiesen spaziert, ist oft verlockt, einige der farbenfrohen Blumen am Wegesrand zu pflücken, um sie mit nach Hause zu nehmen oder als kleinen Gruß an Freunde oder Familie zu verschenken.

Wer Schneeglöckchen oder Krokusse sieht, weiß: Der Frühling ist da.

Doch bevor man zur Schere greift oder die Blumen einfach abknickt, sollte man sich bewusst sein, dass das Pflücken von Blumen nicht überall erlaubt ist und sogar zu Geldstrafen oder anderen rechtlichen Konsequenzen führen kann. Es gilt, artgeschützte Blumen erkennen zu können und über Regeln und Verordnungen beim Pflücken Bescheid zu wissen.

Schneeglöckchen und Krokusse sind artgeschützte Blumen

Viele der sogenannten Frühblüher sind durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. So sind die beliebten Schneeglöckchen nur eine der Blumenarten, die darunter fallen.

Laut dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) stehen auch Maiglöckchen, Buschwindröschen, Krokusse und Wildorchideen sowie einige Tulpen- und Narzissenarten unter Schutz und dürfen in den meisten Bundesländern nicht gepflückt werden.

Das gilt ebenfalls für Weidenkätzchen, die eine wichtige Nahrungsquelle für Bienen und andere Insekten darstellen. Bei Verstößen drohen Bußgelder, die sich nach der Schwere des Falls und dem entsprechenden Bundesland richten.

Wird man mit einem selbst gepflückten Strauß erwischt, droht in der Regel eine Strafe von mindestens 50 Euro. In Brandenburg kann diese je nach Strauß-Art auf 5000 Euro ansteigen, etwa wenn es sich um ein Naturschutzgebiet handelt.

Blumen pflücken: Handsträuße in Deutschland meist erlaubt

Wer vom Frühlingsspaziergang gerne einen frisch gepflückten Blumenstrauß mitnimmt, kann aber trotz der Verbote aufatmen. Eine Ausnahme der Bundesartenschutzverordnung gibt es nämlich doch.

Laut der Verordnung ist das Sammeln von Pflanzen für den persönlichen Gebrauch in geringen Mengen erlaubt. Die Blumen müssen in etwa zwischen Daumen und Zeigefinger passen. Pflanzen, die unter Naturschutz stehen, sind jedoch von der sogenannten Handstraußregelung ausgenommen.

Diese Regel gilt neben Blumen auch für Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige.

Ein selbst gepflückter Blumenstrauß ist eine schöne Aufmerksamkeit.

BUND warnt vor Blumen aus dem Supermarkt

Der BUND warnt zudem, als Alternative auf Frühlingsblumen aus dem Supermarkt umzusteigen. Diese sind oft mit Pestiziden behandelt und über weite Strecken nach Deutschland gebracht worden.

In vielen afrikanischen und südamerikanischen Regionen, aus denen ein Großteil der Blumen importiert wird, ist der Einsatz schädlicher Pestizide nämlich üblich.